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Was ist Mediation nicht?

Mediation ist keine
  • Institution (wie Schiedsgericht, Gütestelle, Schlichtungsstelle, Einigungsstelle)
  • Psychotherapie
  • und auch kein Konflikt- oder Coopetition-Coaching (dabei gibt es nur eine Partei)

... weiter zu Voraussetzungen

Info-Broschüre

Nähere Informationen zum Verfahren der obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung enthält die Broschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

Schlichten ist besser als Prozessieren



Was bringt das?

Die wesentlichen Vorteile eines Schlichtungsverfahrens sind:

  • Nichtöffentlichkeit, Art. 10 Abs. 2 BaySchlG
  • Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Art. 8 Abs. 2 S. 1 BaySchlG
  • Neutralität, Art. 8 Abs. 1 S. 3 BaySchlG
  • Verjährungshemmung, § 204 Abs. 1, Nr. 4 BGB
  • Schaffung eines Vollstreckungstitels, Art. 18 BaySchlG

Gemäß § 3 BaySchlG gelten diese Vorteile auch für Mediationen, die im Falle von freiwilliger Schlichtung von Schlichtungs- und Gütestellen durchgeführt werden.

Was kostet das?

Obligatorische Schlichtungsverfahren sind günstig:
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Wie geht das?

Beim obligatorischen Schlichtungsversuch handelt es sich zwar um ein formalisiertes Verfahren. Allerdings ist es bewußt einfach gehalten und ermöglicht schnelle sowie sachgerechte Lösungen:
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Antragsformular Schlichtung

Den Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens können Sie hier herunterladen:

Antrag Schlichtung

Antragsformular (pdf-Download) ...mehr

Damit es nicht nur mit dem Nachbarn klappt...

Wann handelt es sich um eine obligatorische oder freiwillige Schlichtung?
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