Beiträge mit dem Label "SCHLICHTUNG" werden angezeigt:
Was ist Mediation nicht?
Mediation ist keine- Institution (wie Schiedsgericht, Gütestelle, Schlichtungsstelle, Einigungsstelle)
- Psychotherapie
- und auch kein Konflikt- oder Coopetition-Coaching (dabei gibt es nur eine Partei)
... weiter zu Voraussetzungen
Info-Broschüre
Nähere Informationen zum Verfahren der obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung enthält die Broschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:"Schlichten ist besser als Prozessieren" (pdf-Download)
Was bringt das?
Die wesentlichen Vorteile eines Schlichtungsverfahrens sind:- Nichtöffentlichkeit, Art. 10 Abs. 2 BaySchlG
- Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Art. 8 Abs. 2 S. 1 BaySchlG
- Neutralität, Art. 8 Abs. 1 S. 3 BaySchlG
- Verjährungshemmung, § 204 Abs. 1, Nr. 4 BGB
- Schaffung eines Vollstreckungstitels, Art. 18 BaySchlG
Gemäß § 3 BaySchlG gelten diese Vorteile auch für Mediationen, die im Falle von freiwilliger Schlichtung von Schlichtungs- und Gütestellen durchgeführt werden.
Wie geht das?
Beim obligatorischen Schlichtungsversuch handelt es sich zwar um ein formalisiertes Verfahren. Allerdings ist es bewußt einfach gehalten und ermöglicht schnelle sowie sachgerechte Lösungen:...mehr
Antragsformular Schlichtung
Den Antrag zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens können Sie hier herunterladen:
Antragsformular (pdf-Download) ...mehr
Damit es nicht nur mit dem Nachbarn klappt...
Wann handelt es sich um eine obligatorische oder freiwillige Schlichtung?...mehr
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