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Mediationsgesetz tritt in Kraft
Am 26.07.2012 ist das lange erwartete Mediationsgesetz in Kraft getreten. ...mehrWarum Mediation – Nutzen?
Mediation hat sich in Fällen aus den unterschiedlichsten Bereichen als praxistaugliches und effizientes Instrument der Streitbeilegung bewährt. ...mehrAnwendungsbereiche
Mediation wofür? – Die AnwendungsbereicheMediation eignet sich prinzipiell für jeden Konflikt, besonders häufig wird sie jedoch in den folgenden Bereichen angewendet:
Wirtschaft und Arbeit:
- Interne und externe Unternehmensbeziehungen
- Unternehmensfusionen
- Betriebsübergaben
- Konflikte mit Anrainern
- Innerbetriebliche Probleme
- Konflikte am Arbeitsplatz (Mobbing, Bossing etc.)
- Kooperationen mit Wettbewerbern
- Verkehrstechnische Maßnahmen (z.B. Straßenbau- und Infrastrukturprojekte, Fluglärm)
- Energieerzeugung (z.B. Immissionsschutz, Strahlenbelastung etc.)
- Abfallprojekte (z.B. Standortfragen für Müllbeseitigungsanlagen)
Immobilien:
- Privates Bauwesen (z.B. Baumängel und Architektenvertrag)
- Gewerbliche und Wohnraum-Mietverhältnisse
- Wohnungseigentum
Privater Bereich:
- Generationenkonflikte
- Auseinandersetzungen zwischen Familienmitgliedern
- Nachbarschaftsstreitigkeiten (in Bayern unterliegen diese dem Schlichtungsgesetz)
- Verbraucherrecht
- Arzt- und Patientenverhältnis
Partnerschaft, Ehe und Familie:
- Verlagerung des Lebensmittelpunktes (z.B. Versetzungen, Umzüge)
- Scheidung
- Trennung
- Wirtschaftliche Entflechtung
- Sorgerecht für Kinder
- Erbschaftsangelegenheiten
- Suchtprobleme
Interkulturelle und soziale Beziehungen:
- Soziale Mediation
- Stadteilbeziehungen
- Schulmediation (z.B. Gewaltprävention)
- Integrationsmediation
Was heißt Mediation?
Mediation ist- ein Verfahren, eine Methode
- zielorientiert
- fallbezogen
- eigenverantwortlich
- freiwillig
- nichtöffentlich
- flexibel
- zukunftsorientiert
Was bringt das?
Die wesentlichen Vorteile eines Schlichtungsverfahrens sind:- Nichtöffentlichkeit, Art. 10 Abs. 2 BaySchlG
- Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Art. 8 Abs. 2 S. 1 BaySchlG
- Neutralität, Art. 8 Abs. 1 S. 3 BaySchlG
- Verjährungshemmung, § 204 Abs. 1, Nr. 4 BGB
- Schaffung eines Vollstreckungstitels, Art. 18 BaySchlG
Gemäß § 3 BaySchlG gelten diese Vorteile auch für Mediationen, die im Falle von freiwilliger Schlichtung von Schlichtungs- und Gütestellen durchgeführt werden.
Konflikte lösen, ohne Zeit, Geld und Nerven zu verlieren ...
Mediation als diskrete, günstige und schnelle Alternative zu Gerichtsverfahren, Schiedsgerichten etc.: ...mehrMediation
- Deutsche Gesellschaft für Mediation http://www.dgm-web.de/
- Gattus Hoesl Institut (GHI) www.hoesl-mediation.de
- Bundesverband Mediation www.bmev.de
- KPMG-Studie zu Konfliktkosten www.kpmg.de
- EU-Mediationsrichtlinie eur-lex.europa.eu
- Europäisches Justizportal zum Thema Mediation e-justice.europa.eu
- Mediationszentrum der IHK München www.muenchen.ihk.de
Mediationsordnungen:
- Verfahrensordnung des
Mediationszentrums der IHK München www.muenchen.ihk.de (pdf) - Mediationsordnung des EBEM www.ebem-eu.com
Weitere Arbeitshilfen und Links:
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