Damit es nicht nur mit dem Nachbarn klappt...
Wann handelt es sich um eine obligatorische oder freiwillige Schlichtung?Obligatorische Schlichtung
Der obligatorischen Streitschlichtung sind gemäß Art. 1 Nr. 2-4 BaySchlG Streitigkeiten über folgende Ansprüche zugeordnet:
2. a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern
es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) Überwuchses nach § 910 BGB,
c) Hinüberfalls nach § 911 BGB,
d) eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
e) der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht
um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht
in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Ein Schlichtungsversuch ist jedoch nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Sitz im selben Landgerichtsbezirk haben, wobei die LG-Bezirke München I und II als ein LG-Bezirk gelten (Art. 2 BaySchlG).
Sofern es im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners mehrere Gütestellen gibt, bleibt es Ihnen als Antragsteller überlassen, zu welcher Güte- oder Schlichtungsstelle Sie gehen.
Wichtig ist jedoch zu beachten, daß Sie in keinem der oben genannten Fälle direkt Klage erheben können, da die obligatorische Streitschlichtung eine Prozeßvoraussetzung darstellt. Eine Ausnahme stellt hier lediglich das Mahnverfahren dar.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchführen müssen bzw. an welche Gütestelle Sie sich wenden können, nehmen Sie bitte Kontakt mit Kanzlei Zenetti auf. Ihr Fall wird dann analysiert und Sie erhalten Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Freiwillige einvernehmliche Schlichtung
In Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren erforderlich ist, kann nach Art. 3 BaySchlG ein einvernehmlicher Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung durch eine Mediation durchgeführt werden. Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens (Nichtöffentlichkeit, Neutralität und Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Verjährungshemmung, Schaffung eines Vollstreckungstitels) gelten auch in diesen Fällen.

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