Vermieter dürfen Betriebskostenabrechnung nachträglich berichtigen, § 556 BGB
01.02.2011Vermieter dürfen - so der BGH - innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB die Abrechnungen von Wohnraummietern korrigieren. Dies könne auch zu deren Lasten geschehen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Abrechnungsposten in seiner Aufstellung vergessen hat. Laut dem BGH sei eine Gutschrift auf das Mieterkonto kein Schuldanerkenntnis, welches eine derartige Korrektur ausschliesse.

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