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Modernisierung, §§ 559, 554 BGB

12.04.2011
Der BGH hat kürzlich entschieden (VIII ZR 173/10), dass Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten gemäß § 559 I BGB auf die Mieter umlegen dürfen, soweit diese infolge von Modernisierungsmassnahmen erforderlich werden. Dies gelte auch bei einer Selbstvornahme des Mieters gemäß § 554 IV BGB.



Labels: Modernisierung


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