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Mietvertrag, Farbwahlklausel § 307 I 1 BGB

19.02.2010
Schönheitsreparaturklauseln dürfen den persönlichen Lebensbereich von Mietern nicht durch Farbvorgaben für Renovierungsmaßnahmen einschränken (BGH VIII ZR 50/09). Der BGH setzt damit seine ständige Rechtsprechung fort. Verwendet der Vermieter dennoch eine solche Klausel, geht die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen infolge der Nichtigkeit der Regelung auf den Vermieter über. Dies gilt jedoch nicht für Endrenovierungsklauseln, bei welchen der Vermieter die Rückgabe in "gedeckten" Farben verlangen kann.

Labels: Mietrecht


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