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Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung § 556 III BGB

04.05.2010
Wie der BGH (VIII ZR 263/09) kürzlich entschieden hat, ergibt sich der Anspruch des Vermieters aus der Gesamtschuld mehrer Mieter. Gemäß § 421 S. 1 BGB könne der Vermieter jeden der vertraglichen Mieter nach Belieben ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, und dies unabhängig von der Übergabe einer entsprechenden Betriebskostenabrechnung. Die Fälligstellung der Betriebskosten müsse nicht allen Mietern einer Wohnung gegenüber einheitlich erfolgen.

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