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Mietminderung, § 536 I BGB

22.03.2011
Der BGH hat am 15.12.2010 entschieden (VIII ZR 113/10), dass eine Mietminderung nicht möglich sei, wenn der zugrunde liegende Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen sei. Ein Mieter hatte die Kaltmiete um 50 % gemindert, da die Stromversorgung ausgefallen war. Die Unterbrechung der Stromversorgung hatte ihre Ursache jedoch in dem Stromlieferverhältnis zwischen Energieversorger und Mieter gehabt, auf welches der Vermieter keinen Einfluss gehabt habe.


Labels: Mietminderung


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