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Mietmängel, Verjährung § 535 I S. 2 BGB

18.02.2010
Laut einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 104/09) müsse der Vermieter entsprechend seiner Hauptleistungspflicht die Räumlichkeiten in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten. Als Dauerverpflichtung könne diese Aufgabe des Vermieters nicht verjähren.
In dem konkreten Fall wurde der Eigentümer verpflichtet, die Trittschalldämmung einer Dachgeschoßwohnung zu verbessern, da die Mieterin der unteren Wohnung durch Geräuscheinwirkungen in erheblichem Umfang gestört worden war.

Labels: Mietrecht


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