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Kündigung wegen Eigenbedarfs, § 573 II Nr. 2 BGB

19.10.2010
Der BGH bestätigte mit Urteil vom 13.10.2010 (VIII ZR 78/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung. Zugleich führte der BGH die entsprechenden Informationspflichten des Vermieters näher aus: Der Mieter muss von der Größe und Ausstattung einer während der Kündigungsfrist im gleichen Haus frei werdenden vergleichbaren Wohnung des Vermieters sowie über die Konditionen der Anmietung unterrichtet werden. Unterlässt der Vermieter diese Benachrichtigung, so ist seine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.


Labels: Mietrecht


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