Galeriegeschoß als Wohnfläche; Mietminderung § 536 I 1 BGB
23.02.2010Im konkreten Fall hatte die Mieterin eine erhebliche Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnungsgröße gerügt, da die Räumlichkeiten in der zur Wohnung gehörigen Galerie nicht der Mindesthöhe gemäß Wohnflächenverordnung entsprächen und daher die Miete entsprechend gemindert. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 39/09) entschied dazu, daß die Wohnfläche der Galerie auf die Gesamtfläche der Wohnung anzurechnen sei, da die Galerie ausdrücklich als Wohnraum mitvermietet gewesen sei und für die Mieterin vor Vertragsschluß anhand der übergebenen Grundrisse mit Quadratmeterangaben erkennbar war, daß die Galerie in die Wohnflächengröße einbezogen war.

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