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Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

05.10.2011
Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen muss angemessen im Sinne von § 560 IV BGB sein. Dies ist laut BGH (VIII ZR 295/10) dann der Fall, wenn sie auf die tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Betriebsjahr abstellt. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag ohne faktische Grundlage sei dabei kein Raum.

Labels: Mietrecht


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